Eine tarifvertragliche Öffnungsklausel erweitert nicht stets die erzwingbare Mit­bestimmung

Das BAG (Beschl. v. 23.09.2025, 1 ABR 20/24) bestätigt, dass sich aus dem Tarifver­trag ausdrücklich oder im Wege der Auslegung hinreichend deutlich ergeben muss, wenn die Tarifvertragsparteien bei einer Öffnungsklausel dem Betriebsrat -abweichend vom Gesetz – ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einräumen.

Tarifvertragliche Öffnungsklauseln geben den Betriebsparteien die Möglichkeit, tarifver­tragliche Ansprüche nach den betrieblichen Bedürfnissen zu regeln. Gerade in Krisen­zeiten ist dies ein wichtiges Flexibilisierungs-Instrument.

Um die Beurteilung einer tarifvertragliche Öffnungsklausel ging es bei einer aktuellen Entscheidung des BAG (Beschluss v. 23.09.2025, 1 ABR 20/24). Die zwischen den Betriebsparteien streitige Tariföffnungsklausel (§ 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV der Süßwarenindustrie) lautete: „Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, ist betrieblich zu regeln“.

Die Betriebsparteien stritten um die Frage, ob der Betriebsrat einen zusätzlichen Ur­laubsanspruch für die langjährigen Beschäftigten fordern kann. Eine von den Betriebs­parteien eingesetzte Einigungsstelle fasste einen Spruch, der einen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von bis zu vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr vorsah. Hiergegen wandte sich das Unternehmen. Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Wollen die Tarifvertragsparteien nicht nur eine Öff­nungsklausel vorsehen, sondern dem Betriebsrat – abweichend vom Gesetz- ein er­zwingbares Mitbestimmungsrecht einräumen, muss sich dies aus dem Tarifvertrag aus­drücklich oder jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend deutlich ergeben. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien den unbestimmten Artikel „eines“ Zusatzur­laubs verwendet und den Umfang des Zusatzurlaubs offengelassen haben, spreche bereits vom Wortlaut her dafür, dass sie den Betriebsparteien lediglich eröffnen wollten, einen Anspruch und die weiteren Modalitäten eines zusätzlichen Urlaubs für langjährige Beschäftigte zu regeln. Eine Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats resultiert daraus nicht.

Es bleibt danach bei den bisherigen Grundsätzen, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubs­plans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer mitzubestimmen hat. Die Dauer des Urlaubs dagegen unterliegt nicht der Mitbestim­mung des Betriebsrats.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.