Diese Gestaltungsmöglichkeit kann auch noch kurz vor einem Betriebsteilübergang genutzt werden.
In der Praxis werden häufig nicht Betriebe, sondern nur Betriebsteile in Form eines asset deals veräußert. Die in diesem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer gehen dann gemäß § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, den zu veräußernden Betriebsteil erst im Zusammenhang mit der Veräußerung zu schaffen, da er möglicherweise erst dann weiß, was Gegenstand des Kaufvertrages sein wird.
Eine neue Entscheidung des BAG v. 21.3.2024 – 2 AZR 79/23 eröffnet Arbeitgebern insoweit Gestaltungsmöglichkeiten.
Schaffung einer wirtschaftlichen Einheit aufgrund späterer Veräußerung
Das BAG hält es für zulässig, dass der Betriebsteil, den die europäische Rechtsprechung in diesem Zusammenhang als wirtschaftliche Einheit bezeichnet, erst kurz vor dem Übergang auf den Erwerber entsteht. In dem vom BAG entschiedenen Fall lag zwischen der Bildung der wirtschaftlichen Einheit und dem Übergang nur ein Zeitraum von ca. einem Monat.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.