Diskriminierende Stellenausschreibung von Dienstleister wird zugerechnet!

Das LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.04.2026, 15 Sa 21/25) stellt klar, dass eine diskriminierende Stellenausschreibung dem Arbeitgeber auch dann zuzurechnen ist, wenn er sich zur Stellenausschreibung eines Dritten bedient.

Setzt ein Arbeitgeber bei einer Stellenausschreibung einen Dienstleister ein, trifft ihn weiterhin die Sorgfaltspflicht, zu prüfen, dass die Stellenausschreibung diskriminierungs­frei ist. Ansonsten drohen Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Über eine solche Entschädigungsklage hatte das LAG Baden-Württemberg in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 30.04.2026, 15 Sa 21/25) zu entscheiden. Ein abgelehnter Bewerber forderte eine Entschädigungszahlung wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung durch eine nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige, die auf einer Internetplattform veröffentlicht worden war. Im Ergebnis wurde ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zur Berufung abgewiesen, da seine beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Obwohl der Kläger in der Sache keinen Erfolg hatte, führte das LAG in den Entscheidungsgründen relevante Punkte für Arbeitgeber an. Bedient sich ein Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten z. B. eines Stellenvermittlers wie der Bundesagentur für Arbeit, und verletzt der eingeschaltete Dritte die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist die Pflichtverletzung dem Arbeitgeber zuzurechnen. Den Arbeitgeber trifft im Falle einer Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen. Dies gilt nicht nur für die Einschaltung eines Personalberatungsunternehmens, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber sich zur Ausschreibung Hilfe der Bundesagentur für Arbeit bedient. Allerdings muss dann der Kläger in einem Klageverfahren darlegen und beweisen, dass sich der Arbeitgeber des Dritten, der die Ausschreibung veröffentlicht hat, bedient hat. Dies konnte der Kläger in dem Klageverfahren nicht.

Beauftragen Arbeitgeber bei einer Stellenanzeige einen Dienstleister, sollte er vor der Veröffentlichung den Inhalt und die Gestaltung sorgfältig prüfen. Eine diskriminierende Gestaltung oder Inhalt kann dem Arbeitgeber ansonsten zugerechnet werden. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.