Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nur dann, wenn allein die Arbeitsunfähigkeitsursache des Arbeitsausfall ist.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit mit einem anderen Ereignis zusammenfällt.
In einer neueren Entscheidung betont das BAG zu Recht, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG grundsätzlich nur dann besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Es muss eine Monokausalität vorliegen. Der Entgeltanspruch darf nicht bereits aus anderen Gründen entfallen sein. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt hätte. Wegen dieses Kausalitätserfordernisses besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Arbeitsentgelt erhalten hätte (BAG v. 19.6.2024 – 5 AZR 241/23).
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht deshalb nach einer neuen Entscheidung des BAG nicht, wenn durch das Gesundheitsamt nach § 20a Abs 5 S 3 IfSG aF ein Verbot erlassen wird, wonach dem Arbeitnehmer untersagt wird, seine Tätigkeit in der Einrichtung/dem Unternehmen des Arbeitgebers auszuüben sowie die Einrichtung/das Unternehmen zu betreten und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Das behördliche Verbot nach§ 20a Abs 5 S 3 IfSG aF ist seinerseits nicht unmittelbare Folge der Erkrankung, sondern beruht auf der fehlenden Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs 5 S 1 IfSG aF. Es ist ein weiterer, paralleler Umstand, der für sich allein gesehen Grund der Arbeitsverhinderung war.
Diese Rechtsfolge kann auch in anderen Fällen eintreten. Setzt z.B. ein Arbeitnehmer seine Arbeit aus familiären Gründen nach dem BEEG, dem FamPflG oder dem PflgeZG aus, so hat er, wenn er während dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt, ebenfalls keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Die Arbeitsunfähigkeit ist auch in diesem Fall nicht monokausal, da die beiderseitigen Hauptpflichten bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geruht haben.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.