Der ordnungsgemäße Inhalt eines Unterrichtungsschreibens beim Betriebsübergang

Das Unterrichtungsschreiben muss grundsätzlich keine Angaben zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf außertarifliche Arbeitnehmer und zu nach einer Betriebsübergang erfolgten Verschmelzung enthalten.

Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Unterrichtungsschreiben, die im Einzelnen in § 613a Abs. 5 BGB aufgezählt sind, sind äußerst hoch und immer wieder durch die Rechtsprechung des BAG konkretisiert worden. Zuletzt ist dies in einem Urteil des BAG vom 29.06.2023 – 2 AZR 326/22 – geschehen.

Demnach gehören zu den rechtlichen Folgen i. S. d. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB, über die unterrichtet werden muss, zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation. Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltenden Tarifverträge abgelöst werden.

Allerdings muss das Unterrichtungsschreiben nach dieser neuen Entscheidung des BAG keine Angaben zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf außertarifliche Arbeitnehmer enthalten, wenn dieser weder vor noch nach dem Betriebsübergang Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet. Ferner sind detaillierte Angaben zu einer nach dem Betriebsübergang erfolgten Verschmelzung nicht erforderlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht bereits so konkrete Formen angenommen hatte, dass sie detaillierte Angaben hierzu erforderlich machte. Zu spekulativen Mitteilungen sind Veräußerer und Erwerber nach dieser Entscheidung des BAG nicht verpflichtet.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Nähere umfangreiche Hilfestellungen zur ordnungsgemäßen Unterrichtung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang können sie unserem ebenfalls im ArbeitgeberNet zur Verfügung stehenden VBU-Wissen „Betriebsübergang nach § 613a BGB“ entnehmen.