BSG Beschäftigung statt Selbstständigkeit bei gesondertem Rufbereitschaftsdienst eines Belegarztes

Das Bundessozialgericht stellt fest, dass bei mehreren nebeneinander bestehenden Vertragsverhältnissen jede einzelne Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich gesondert zu prüfen ist und daher ein und dieselbe Person gleichzeitig selbstständig und abhängig beschäftigt sein kann.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.07.2026 – B 12 BA 7/24 R – entschieden, dass ein von einem Belegarzt aufgrund einer gesonderten Vereinbarung übernommener neurochirurgischer Rufbereitschaftsdienst als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzuordnen ist. Zu beurteilen war dabei nicht die belegärztliche Haupttätigkeit, sondern ausschließlich die zusätzlich vereinbarte Rufbereitschaft.

Für Arbeitgeber aller Branchen ist insbesondere bedeutsam, dass das Gericht die Rufbereitschaftstätigkeit getrennt von der übrigen Tätigkeit des Arztes bewertet hat. Bestehen mehrere Vertragsverhältnisse nebeneinander, ist jedes Vertragsverhältnis eigenständig sozialversicherungsrechtlich zu prüfen. Die Entscheidung zeigt damit, dass einzelne Tätigkeiten derselben Person unterschiedlich eingeordnet werden können und selbstständige sowie abhängige Tätigkeiten nebeneinander bestehen können. Bei den Einzeltätigkeiten auf unterschiedlichen vertraglichen Grundlagen kommt es insbesondere darauf an, ob und bezüglich welches Vertragsverhältnisses eine Eingliederung in die betriebliche Organisation vorliegt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.