Bewerbung einer Teilzeitkraft auf ausgeschriebene Stelle kann Verlangen nach Verlängerung der Arbeitszeit darstellen

Die anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Stelle kann Schadensersatzansprüche der Teilzeitkraft auslösen.

Wenn sich Teilzeitkräfte auf eine in Vollzeit ausgeschriebene Stelle bewerben, werden Arbeitgeber künftig besonders genau prüfen müssen, ob diese Stelle mit einer anderen Person besetzt werden sollte.

Nach einem rechtskräftigen Urteil des LAG Niedersachsen vom 27.02.2024 – 2 Sa 265/23 – kann die Bewerbung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf eine ausgeschriebene Stelle nämlich gleichzeitig auch ein Verlangen nach § 9 TzBfG auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit darstellen. Nach der – durchaus kritikwürdigen – Auffassung des LAG Niedersachsen stelle die Bewerbung der Teilzeitkraft das im Rahmen von § 9 TzBfG erforderliche Vertragsangebot an den Arbeitgeber dar, wenn sich aus der Ausschreibung bereits die essenziellen Vertragsbestandteile ergeben würden. Der Arbeitgeber konnte sich in dem entschiedenen Fall auch nicht mit der Argumentation „retten“, dass die Teilzeitkraft nicht mindestens gleich geeignet sei (s. § 9 Satz 1 Nr. 2 TzBfG). Auf die Qualifikationen der Bewerber komme es nur insoweit an, wie diese auch tatsächlich in der Ausschreibung genannt gewesen seien. 

Besetzt der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung (§ 275 Abs. 1 BGB), hat der Arbeitnehmer nach dem o.g. Urteil Schadersatz zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten habe. Der danach zu leistende Schadensersatz richte sich auf den finanziellen Ausgleich derjenigen Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet. In dem entschiedenen Fall wurde der Arbeitgeber zu Schadensersatz in Höhe der Gehaltsdifferenz zwischen dem Gehalt, das die Teilzeitkraft bei Übertragung der ausgeschriebenen Stelle erzielt hätte und der von ihr tatsächlich erzielten monatlichen Vergütung verpflichtet.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen und Empfehlungen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.