Das LAG Hamm stellt in seiner Entscheidung (Urt. v. 28.05.2025, 18 SLa 959/24) klar, dass für eine Überwachungsmaßnahme, die das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeitenden durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt, eine Geldentschädigung von 15.000 Euro angemessen sein kann.
Es ist für Arbeitgebende wichtig, bei Videoüberwachungen den rechtlich zulässigen Rahmen zu beachten. Ansonsten drohen hohe Schadensersatzansprüche.
Das LAG Hamm sprach einem Mitarbeitenden mit seinem Urteil (Urt. v. 28.05.2025, 18 SLa 959/24) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000 € gegen das Unternehmen wegen unzulässiger Videoüberwachung zu. Auf dem Betriebsgelände der Beklagten wurden in der Produktionshalle, im Lager sowie in Büroräumen 34 Videokameras installiert und nahezu durchgehend aufgezeichnet. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichneten dabei 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche auf. Zwar wurden die Pausenräume und Toiletten nicht direkt überwacht, jedoch waren die Zugangswege dorthin einsehbar, so dass Rückschlüsse auf Pausenzeiten und Aufenthaltsdauer möglich waren. Die Videoüberwachung erfolgte über einen Zeitraum von 22 Monaten. Der Kläger fühlte sich dadurch ständig beobachtet, was nach seinem Vortrag bei ihm zu einem Gefühl der Kontrolle und psychischen Belastung geführt habe. Im Arbeitsvertrag war eine pauschale Einwilligung zur Videoüberwachung enthalten, wobei der Kläger argumentierte, dass diese nicht freiwillig erfolgt und daher unwirksam sei. Er klagte auf Schadensersatz wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die unzulässige Videoüberwachung. Die Beklagte rechtfertigte die Überwachung mit Sicherheitsinteressen, Diebstahlprävention und Qualitätssicherung. Das LAG bewertete die vertragliche Einwilligungsklausel mangels Freiwilligkeit als unzureichend. Insgesamt sah das Gericht die Maßnahme als rechtswidrige, schuldhafte und besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts an, so dass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000 € zugesprochen wurde.
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