Die Gesamtumständen bestimmen, ob es sich um Arbeitszeit handelt.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass sie die Regelungen des Arbeitszeitrechts einhalten und Klarheit darüber besteht, wie einerseits Arbeitszeit von Ruhezeit abzugrenzen ist und anderseits die damit einhergehenden vergütungsrechtlichen Fragen zu beantworten sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 13.10.2022 – 2 C 7/21 – u. a. mit der Frage auseinandergesetzt, ob für Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht ein finanzieller Ausgleich zu zahlen ist und entschieden, dass Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht nicht automatisch Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG Arbeitszeitrichtlinie darstellen. Unter Verweis auf das Unionsrecht führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die dem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause bei gleichzeitig geforderter Bereitschaft entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ einzuordnen ist. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung im Einzelfall, ob die dem Arbeitnehmer auferlegte Einschränkung objektiv erheblich seine Möglichkeiten beschränkt, die Pausenzeiten frei zu gestalten und sich seinen Interessen zu widmen.
Welche Kriterien hierbei ganz konkret zugrunde zu legen sind und welche rechtlichen Auswirkungen diese Entscheidung für die Praxis hat, können unsere Mitgliedsunternehmen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist. Ab Mai findet es sich unter dem „Archiv“ in den Personalunterlagen.
Am 18.04.2023 werden wir im Rahmen unseres Vortragsveranstaltung „Die Arbeitszeiterfassung – arbeitsschutzrechtliche, vergütungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung“ näher auf die Problematik eingehen.