Arbeitgeber können nicht durch Vereinbarung von Zielvereinbarung auf Zielvorgabe umschwenken

BAG betont Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarungen.

Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht nach einer Entscheidung des BAG vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23 – nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Zwar sei eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen vorzugeben (sog. Zielvorgabe) grundsätzlich zulässig. Sieht eine Klausel jedoch vor, dass die Ziele vorrangig durch Vereinbarung und nur nachrangig durch Vorgaben des Arbeitgebers festzulegen sind, benachteilige es den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, wenn die Klausel dem Arbeitgeber ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Rangfolge zu unterlaufen.

Arbeitgeber sind gut beraten, sich von vornherein entweder für eine Zielvereinbarung oder aber für Zielvorgaben zu entscheiden. Bei einer Zielvereinbarung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit der Einflussnahme geben. Einer vertraglichen „Auffanglösung“ durch einseitige Zielvorgaben hat das BAG eine klare Absage erteilt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.