Eine ergänzende formlose Regelungsabrede mit dem Betriebsrat zur wöchentlichen Einsatzplanung reicht zur wirksamen Einführung von Kurzarbeit nicht aus.
Werden bei der Einführung von Kurzarbeit Fehler gemacht, setzt sich der Arbeitgeber finanziellen Risiken aus. Dies zeigt ein Urteil des LAG Hamm v. 25.04.2024, 5 Sa 1152/22. Bei dem Fall hatte der Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit eine Betriebsvereinbarung geschlossen, wonach die Geschäftsleitung und der Betriebsrat berechtigt waren, gemeinsam zu entscheiden, welche Arbeitnehmer von der Kurzarbeit an welchen Tagen betroffen sind. Dies erfolgte durch wöchentliche Absprachen zum Einsatz der Arbeitnehmer entsprechend einer wöchentlichen Kapazitätsplanung. Dies reichte zur wirksamen Einführung von Kurzarbeit nicht aus, entschied das LAG Hamm. Erforderlich ist mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin unter anderem auf Nachgewährung ihres Urlaubs, den ihr der Arbeitgeber wegen der Kurzarbeit gekürzt hatte. Diese Kürzung war wegen der unwirksam eingeführten Kurzarbeit unzulässig.
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