Fehlgeschlagene Zustellung einer Kündigung

Schlägt der erste Zustellungsversuch einer Kündigung fehl, so ist vor der zweiten Zustellung eine erneute Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich, wenn es sich um die erstmalige Umsetzung des ursprünglichen Kündigungsentschlusses handelt.

Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BAG ist die nachweisliche Zustellung einer Kündigung eine große Herausforderung für Arbeitgeber. Will ein Arbeitgeber auf der sicheren Seite sein, muss er die Kündigung per Boten oder aber über den Gerichtsvollzieher zustellen. Gelingt dies nicht auf Anhieb stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat vor einem zweiten Zustellungsversuch erneut angehört werden muss. Das kostet Zeit und birgt daher im Falle von Probezeitkündigungen oder fristlosen Kündigungen erhebliche Risiken.

In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden – Württemberg (Urteil vom 10.06.2026, 19 Sa 6/26 – nicht rechtskräftig) hat das LAG entschieden:

Schlägt der erste Zustellungsversuch einer Kündigung fehl, so ist vor der zweiten Zustellung eine erneute Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich, wenn es sich um die erstmalige Umsetzung des ursprünglichen Kündigungsentschlusses handelt.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Mitarbeiter war seit März 2025 bei einem Bewachungsunternehmen beschäftigt. Er befand sich noch in der Probezeit. Die Arbeitgeberin entschied sich, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie hörte am 12. Mai 2025 den Betriebsrat an. Der äußerte sich nicht. Die Kündigung sollte zum nächstmöglichen Termin erfolgen. Am 24. Mai 2025 unternahm die Arbeitgeberin einen Zustellungsversuch per Boten, der misslang, da er sich zu dieser Zeit im Krankenhaus befand. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 kündigte die Arbeitgeberin deshalb erneut, wobei dieses Schreiben dem Mitarbeiter am 10. Juni 2025 zuging.

Das Arbeitsgericht Mannheim hielt die Kündigung für unwirksam. Das Unternehmen hätte den Betriebsrat vor der erneuten Kündigung noch einmal anhören müssen. Das LAG sah das anders. Die erste Kündigung war dem Mitarbeiter nicht zugegangen und damit nicht wirksam geworden. Die Kündigung vom 4. Juni 2025 war deshalb keine zweite Kündigung, sondern die erstmalige Umsetzung des ursprünglichen Kündigungsentschlusses, so das Gericht. Dafür sprachen der enge zeitliche Zusammenhang und der Umstand, dass die Arbeitgeberin weiterhin denselben Sachverhalt zugrunde legte.  Die Betriebsratsanhörung vom 12. Mai 2025 genügte daher. Mit dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Anhörungsverfahren hatte die Arbeitgeberin das Recht erworben, die beabsichtigte Kündigung auszusprechen. Dieses Recht war durch den fehlgeschlagenen Zustellungsversuch nicht verbraucht: Weil die Kündigung dem Mitarbeiter nicht zugegangen war, konnte die Arbeitgeberin ihren ursprünglichen Kündigungsentschluss mit dem Schreiben vom 4. Juni 2025 noch wirksam umsetzen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.