Infektionsschutzgesetz: Gesetzentwurf für ein IfSG-Erstattungs-Bestandsschutzgesetz

NRW will für Unternehmen Rechtssicherheit zu Verdienstausfallentschädigungen herstellen.

Während der COVID-19-Pandemie wurden Arbeitgebern die von ihnen gezahlten Verdienstausfälle auf Grundlage des § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstattet. Aufwände waren den Arbeitgebern insbesondere dadurch entstanden, dass sie Beschäftigten, die von behördlich angeordneten Absonderungen betroffen waren, das Arbeitsentgelt fortgezahlt hatten. Erstattungen erfolgten in rund einer Million Fällen.

Zwischenzeitlich haben sich aufgrund der Rechtsprechung des BAG v. 20.3.2024 – 5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23 – sowie des BVerwG v. 9.10.2025 – 3 C 14/24 – rechtliche Fragen hinsichtlich der Bestandskraft bzw. Rücknahme entsprechender Erstattungsbescheide und einer etwaigen Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge ergeben. Nach Auffassung der Gerichte hätten die Verdienstausfallentschädigungen vom Land nicht erstattet werden dürfen, wenn Beschäftigte zwar mit dem Corona-Virus infiziert, aber symptomfrei waren. Die Beschäftigten seien auch dann „krank“ i.S. des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewesen; ihnen hätte statt der Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zugestanden.

Für die betroffenen Unternehmen würde eine nachträgliche Rückforderung bereits vor Jahren bewilligter und ausgezahlter Erstattungsleistungen erhebliche Unsicherheiten und zusätzliche finanzielle sowie administrative Belastungen mit sich bringen.

Vor diesem Hintergrund sieht ein Gesetzentwurf für ein IfSG-Erstattungs-Bestandsschutzgesetz der Landesregierung NRW vor, dass das Land auf die Rücknahme der entsprechenden Erstattungsbescheide sowie auf die Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit den bereits bewilligten und ausgezahlten Leistungen verzichtet.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.