Sachbezug bei Gutscheinportalen: Guthaben zum Erwerb von Händlergutscheinen ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Guthaben auf Gutscheinportalen zum späteren Erwerb von Händlergutscheinen regelmäßig steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 11.12.2025 – Az. 8 K 484/24 – entschieden, dass monatliche Guthaben auf Mitarbeiterkonten zum Erwerb von Händlergutscheinen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.

Im entschiedenen Fall stellte eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten monatliche Guthaben auf einem Prämienkonto eines Gutscheinanbieters zur Verfügung. Die Beschäftigten konnten die Beträge ansparen und später gegen Gutscheine verschiedener Handelspartner einlösen. Die Arbeitgeberin hatte die Leistungen als steuerfreie Sachbezüge behandelt.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht. Nach Ansicht der Richter liegt bereits mit der Aufladung des Guthabens eine Geldleistung vor. Die Steuerbefreiung für Gutscheine und Geldkarten greift nicht, wenn mit dem Guthaben zunächst weitere Gutscheine erworben werden müssen.

Für Arbeitgeber ist die Entscheidung besonders relevant, da viele Benefit- und Gutscheinportale nach vergleichbaren Strukturen funktionieren. Bestehende Sachbezugsmodelle sollten daher kritisch überprüft werden, um steuerliche Risiken und spätere Nachforderungen im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen zu vermeiden.

Da die Revision zugelassen wurde, wird sich nun der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt bei Gutscheinportalen mit vorgeschaltetem Guthabenmodell erhöhte Vorsicht geboten.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.