Das LAG Hessen (Urteil vom 09.01.2026, 10 SLa 615/25/24, noch nicht rechtskräftig) bestätigt fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung nach einem gewonnenen Kündigungsschutzklageverfahren.
Kostenreduktion bei Kündigungsschutzklagen: Wird in einem Kündigungsschutzrechtsstreit deutlich, dass die streitgegenständliche Kündigung unwirksam ist, ist eine taktische Möglichkeit für Arbeitgeber, wegen des Annahmeverzugsrisikos möglichst frühzeitig den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung aufzufordern, um den Annahmeverzug zu beenden.
Mit einem solchen Fall befasste sich das LAG Hessen in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09.01.2026, 10 SLa 615/25, noch nicht rechtskräftig). Ein Arbeitnehmer hatte sich erfolgreich gegen die beiden ersten Kündigungen seines Arbeitgebers gerichtlich zur Wehr gesetzt. Ein Klageverfahren dauerte wegen einer weiteren Kündigung an. Der Arbeitnehmer nahm zwischenzeitlich eine neue Beschäftigung auf und forderte von dem bisherigen Arbeitgeber die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit nach den unwirksamen Kündigungen. Der Arbeitgeber erklärte im noch laufenden Klageverfahren, er räumt die Unwirksamkeit seiner bisherigen Kündigungen ein, wolle das Arbeitsverhältnis fortsetzen und forderte den Arbeitnehmer auf, zu einem bestimmten Tag die Arbeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitnehmer erschien nicht und nach einer Abmahnung kündigte der Arbeitgeber mit weiterer Kündigung fristlos. Das LAG Hessen bestätigte die Wirksamkeit dieser fristlosen Kündigung. Grundsätzlich besteht während eines Kündigungsschutzprozesses keine Verpflichtung für den Kläger seine Arbeit wieder aufzunehmen. Anders ist es aber dann, wenn der Arbeitgeber im noch laufenden Klageverfahren unmissverständlich erklärt, dass die streitige Kündigung unwirksam ist und zugleich dem Arbeitnehmer anbietet, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Erscheint der Arbeitnehmer trotz entsprechender Aufforderung und Abmahnung nicht zur Arbeit, kann das eine beharrliche Arbeitsverweigerung darstellen, die sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Die Revision zum Urteil des LAG Hessen ist anhängig und wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


