Das LSG Niedersachsen-Bremen bejaht bei einer regelmäßig eingesetzten Reinigungskraft trotz Gewerbeanmeldung und Tätigkeit für mehrere Auftraggeber eine abhängige Beschäftigung, wenn eine betriebliche Eingliederung, detaillierte Arbeitsvorgaben und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos vorliegen.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 20.05.2026 – L 2 BA 58/25 – entschieden, dass eine Reinigungskraft trotz Gewerbeanmeldung, Rechnungsstellung und Tätigkeit für mehrere Auftraggeber als abhängig beschäftigt anzusehen sein kann. Im zugrunde liegenden Fall reinigte die Betroffene über mehrere Jahre hinweg an fünf Tagen pro Woche die Räume einer Zahnarztpraxis. Sie erhielt hierfür eine monatliche Vergütung von rund 360 bis 450 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung stufte die Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung als geringfügige Beschäftigung ein und forderte Sozialversicherungsbeiträge nach.
Nach Auffassung des Gerichts war die Reinigungskraft in die betriebliche Organisation der Praxis eingegliedert. Sie hatte detaillierte Hygiene- und Reinigungsanweisungen zu beachten, musste Reinigungsleistungen dokumentieren und nutzte die von der Praxis bereitgestellten Arbeitsmittel. Ein eigenes unternehmerisches Risiko bestand nicht. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gewerbeanmeldung, Rechnungsstellung und mehrere Auftraggeber allein keine Selbstständigkeit begründen. Arbeitgeber sollten insbesondere bei dauerhaft eingesetzten Solo-Dienstleistern prüfen, ob die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit Anhaltspunkte für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bietet, um Nachforderungen im Rahmen späterer Betriebsprüfungen zu vermeiden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


