Hohe Anforderungen an Darlegungslast für Vertragsabschluss!

Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.03.2026, 4 SLa 748/25) stellt hohe Anforderungen an die Darlegungslast zum Abschluss von Verträgen, wenn das Zustandekommen des Vertrags zwischen den Parteien streitig ist.

Sind vertragliche Absprachen zwischen Vertragsparteien streitig, kommt es für denjenigen, der den Anspruch fordert darauf an, das Zustandekommen des Vertrages mit dem gewollten Inhalt zu beweisen. Die Anforderungen an eine solche Darlegungslast sind für die Kläger im Streitfall recht hoch.

Dies bestätigte das LAG Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.03.2026, 4 SLa 748/25). Der Kläger war als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt und erhielt neben dem Grundgehalt eine Provision in Höhe von 10 % auf die von ihm verantworteten Geschäfte. Der Kläger unterbreitete der Beklagten 2016 absprachegemäß einen Businessplan zur Ausgliederung der Einheit, in welcher er beschäftigt gewesen ist. Am 1.7.2016 wurde ein neuer „Anstellungsvertrag für Prokuristen“ unterzeichnet, mit welchem dem Kläger Einzelprokura erteilt wurde. Neben einer monatlichen Festvergütung wurde ferner eine Erfolgstantieme in Höhe von 20 % des Gewinns für den Teilbereich vereinbart, in dem der Kläger tätig war. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages lag der Beklagten der vom Kläger entworfene Businessplan vor, der allerdings von den Parteien nicht unterzeichnet wurde. Bis zur Eigenkündigung des Klägers im Jahr 2024 wurde dieser auch nicht umgesetzt.

Der Kläger fordert mit seiner Klage eine (weitere) gewinnorientierte Tantieme, die prozentual der Höhe seiner späteren Geschäftsanteile (33,4 %) gemäß dem von ihm entworfenen Businessplan entsprechen soll. Das LAG hat das Urteil des ArbG bestätigt, dass die Klage auf (weitere) Tantieme von 13,4 % abgewiesen hat. Der Anspruch einer (weiteren) Tantieme ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag, denn darin war gemäß Wortlaut nur eine Tantieme in Höhe von 20 % vereinbart. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer mündlichen Vereinbarung. Dass der Businessplan zwischen den Parteien ausgehandelt und vereinbart worden ist, trägt der Kläger nicht substanziiert vor.

Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande. Die Willenserklärung kann zwar nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Da die Beklagte bestritten hatte, dass der Businessplan Gegenstand des Gesprächs gewesen ist, hat sich der Kläger nicht darauf beschränken können, lediglich das „Ergebnis“ der Verhandlungen darzulegen. Erforderlich ist vielmehr gewesen, konkret darzulegen, aufgrund welcher Erklärungen bezüglich der nicht schriftlich fixierten Tantieme in Höhe von weiteren 13,4 % auf ein Angebot geschlossen werden kann und aufgrund welcher Äußerungen oder Umstände dieses Angebot angenommen wurde.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.