Neuregelung des Hinzuverdienstrechts bei Wertguthaben (Langzeitkonten)   

Wertguthaben können auch bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze entspart werden.

Seit Anfang 2023 wird beim Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente – sei es die Rente für besonders langjährig Versicherte, für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen – gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr auf die Rente angerechnet. Dies gilt unabhängig vom Bezug einer Voll- oder Teilrente.

Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente hatte in der Vergangenheit Auswirkungen auf zuvor vereinbarte Freistellungen im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen. Wertguthaben waren in solchen Fällen sozialversicherungsrechtlich aufzulösen, sodass die während der Ansparphase gestundeten Sozialversicherungsbeiträge auf das eingebrachte Arbeitsentgelt fällig wurden.

Mit Inkrafttreten des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist eine Neuregelung des Hinzuverdienstrechts bei Wertguthaben umgesetzt worden: Seit dem 22. Januar 2026 können Wertguthaben während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze genutzt werden; Grundlage hierfür sind die Änderungen in §§ 7c Abs. 1 und 23b Abs. 2 SGB IV. 

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.