Entgelttransparenz – Rechtslage bei nicht rechtzeitiger Umsetzung der  EU – Richtlinie        

EU- Richtlinie                                                                                                                           

Wir informieren über die aktuelle Rechtslage zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie.

Bisher ist noch nicht absehbar, dass die EU-Entgelttransparenzrichtlinie rechtzeitig vor Ablauf des 07.06.2026 in deutsches Recht umgesetzt wird.

Wir geben einen Überblick, mit welchen Rechtsfolgen Sie zu rechnen haben:

Eine EU-Richtlinie entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung in Deutschland. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist eine Richtlinie nur für die Mitgliedstaaten verbindlich.

Der EuGH lehnt in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Wirkung nicht oder nur unzureichend umgesetzter Richtlinien im Privatrechtsverkehr ab (EuGH vom 06.11.2018 – C-684/16, NZA 2018, 1474). Deutsche Beschäftigte können sich daher gegenüber ihren privaten Arbeitgebern generell nicht unmittelbar auf die ihnen von einer Richtlinie gewährten Rechte berufen.

In privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen könnte aber im Einzelfall eine mittelbare Richt­linienwirkung im Wege richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts oder Rechtsfortbildung durch die deutschen Arbeitsgerichte in Betracht kommen. Dies aller­dings nur, wenn Arbeitnehmer sich konkret auf Rechte aus der ETRL berufen und diese vor den deutschen Gerichten einklagen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum glei­chen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort un­ter „Aktuelles“ gespeichert ist.