Das BAG hat entschieden (Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 119/24), dass eine variable Vergütung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und damit auch für eine Elternzeit anteilig reduziert werden. Das gilt selbst bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn die Zielerreichung nicht unmittelbar auf der eigenen Leistung basiert.
In vielen Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei Vertriebsmitarbeitern, können neben der arbeitsvertraglichen Festvergütung variable Gehaltsbestandteile eine Rolle spielen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen entweder in den Arbeitsverträgen und/oder in Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu regeln, ob bzw. in welchem Umfang solche variablen Gehaltsbestandteile auch dann gezahlt werden, wenn die Arbeitsleistung vorrübergehend ohne Bezahlung ausfällt, beispielsweise bei einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit oder während der Elternzeit. Mangelt es an derartigen Regelungen, kann es zu Streitigkeit darüber kommen, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, dem vorrübergehend abwesenden Mitarbeiter variable Gehaltsbestandteile vorzuenthalten oder zeitanteilig zu kürzen.
Das BAG hat insoweit mit Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 119/24 – festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Elternzeit mit einer anteiligen Kürzung gerechnet werden muss. Es gelte der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.
Im Verfahren stritt ein Außendienstmitarbeiter mit seinem Arbeitgeber über die volle Zahlung der variablen Vergütung für das Kalenderjahr 2022. Grundlage für die Ausgestaltung war eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Der Mitarbeiter nahm im Kalenderjahr für 62 Tage Elternzeit. Sein Team erzielte einen Zielerreichungsgrad von knapp 150 %. Der Arbeitgeber hatte die variable Vergütung anteilig für den Zeitraum der genommenen Elternzeit gekürzt. Der Kläger hatte dies für unzulässig erachtet, da die Zielerreichung gegeben sei und die Gesamtbetriebsvereinbarung eine konkrete Kürzungsregelung nicht enthalte. Sowohl das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als auch das BAG sah die Ansprüche des Klägers nicht als gerechtfertigt an. Denn während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, so dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag und damit auch die Zahlungspflicht des Arbeitgebers suspendiert sind. Dies gelte auch für den streitigen variablen Gehaltsbestandteil im Rahmen dies Zieleinkommens als rein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt. Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ gelte unverändert. Auch eine vollständige oder überdurchschnittliche Zielerreichung begründe keinen Anspruch auf einen vollen Bonus, wenn insbesondere die Zielerreichung nicht unmittelbar durch eine Arbeitsleistung, sondern vielmehr lediglich mittelbar durch betreute Vertriebspartner erzielt worden ist. Die Arbeitsleistung während der Elternzeit war unmöglich, so dass der Arbeitgeber die variable Vergütung zulässigerweise anteilig hatte kürzen dürfen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mithin klargestellt, dass die variable Vergütung kein Selbstläufer ist. Gleichwohl sollten Betriebsvereinbarungen eindeutig regeln, ob und wie Ausfallzeiten Berücksichtigung finden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


