Variable Vergütung und Elternzeit 

Das BAG hat entschieden (Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 119/24), dass eine variable Vergütung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und damit auch für eine El­ternzeit anteilig reduziert werden. Das gilt selbst bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn die Zielerreichung nicht unmittelbar auf der eigenen Leistung basiert.

In vielen Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei Vertriebsmitarbeitern, können neben der arbeitsvertraglichen Festvergütung variable Gehaltsbestandteile eine Rolle spielen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen entweder in den Arbeitsverträgen und/oder in Be­triebsvereinbarungen ausdrücklich zu regeln, ob bzw. in welchem Umfang solche vari­ablen Gehaltsbestandteile auch dann gezahlt werden, wenn die Arbeitsleistung vor­rübergehend ohne Bezahlung ausfällt, beispielsweise bei einer länger als sechs Wo­chen andauernden Krankheit oder während der Elternzeit. Mangelt es an derartigen Regelungen, kann es zu Streitigkeit darüber kommen, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, dem vorrübergehend abwesenden Mitarbeiter variable Gehaltsbestandteile vorzuent­halten oder zeitanteilig zu kürzen.

Das BAG hat insoweit mit Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 119/24 – festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Elternzeit mit einer anteiligen Kür­zung gerechnet werden muss. Es gelte der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.

Im Verfahren stritt ein Außendienstmitarbeiter mit seinem Arbeitgeber über die volle Zahlung der variablen Vergütung für das Kalenderjahr 2022. Grundlage für die Ausge­staltung war eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Der Mitarbeiter nahm im Kalenderjahr für 62 Tage Elternzeit. Sein Team erzielte einen Zielerreichungsgrad von knapp 150 %. Der Arbeitgeber hatte die variable Vergütung anteilig für den Zeitraum der genomme­nen Elternzeit gekürzt. Der Kläger hatte dies für unzulässig erachtet, da die Zielerrei­chung gegeben sei und die Gesamtbetriebsvereinbarung eine konkrete Kürzungsrege­lung nicht enthalte. Sowohl das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als auch das BAG sah die Ansprüche des Klägers nicht als gerechtfertigt an. Denn während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, so dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag und damit auch die Zahlungspflicht des Arbeitgebers suspendiert sind. Dies gelte auch für den streitigen variablen Gehaltsbestandteil im Rahmen dies Zieleinkommens als rein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt. Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ gelte unver­ändert. Auch eine vollständige oder überdurchschnittliche Zielerreichung begründe kei­nen Anspruch auf einen vollen Bonus, wenn insbesondere die Zielerreichung nicht un­mittelbar durch eine Arbeitsleistung, sondern vielmehr lediglich mittelbar durch betreute Vertriebspartner erzielt worden ist. Die Arbeitsleistung während der Elternzeit war un­möglich, so dass der Arbeitgeber die variable Vergütung zulässigerweise anteilig hatte kürzen dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mithin klargestellt, dass die variable Vergütung kein Selbstläufer ist. Gleichwohl sollten Betriebsvereinbarungen eindeutig regeln, ob und wie Ausfallzeiten Berücksichtigung finden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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