Wahlvorstand kann Unterlagen für Briefwahl bei Homeoffice und Kurzarbeit auch ohne Antrag übersenden

„Unabkömmlichkeit“ im Betrieb steht dem aber entgegen.

Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die Briefwahl, ohne dass es hierzu eines ausdrücklichen Verlangens der Wahlberechtigten bedarf (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 Wahlordnung – WO).

Nach einem Urteil des BAG vom 23.10.2024 – 7 ABR 34/23 – gehören bei der Wahl des Betriebsrats Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. In dem vom BAG entschiedenen Fall blieb allerdings noch zu klären, ob der Wahlvorstand – insoweit unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO – die Briefwahlunterlagen auch an zur mobilen Arbeit berechtigte Arbeitnehmer übersandt hatte, von denen er wusste, dass sie im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb verrichten. Vor diesem Hintergrund verwies das BAG den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.