Es besteht kein Freizeitausgleichsanspruch für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds, wenn im Arbeitsbereich des Betriebsratsmitglieds sonntags üblicherweise nicht gearbeitet wird.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass die Vergütungsansprüche bei Betriebsratsmitgliedern dem Grunde und der Höhe nach korrekt bestimmt werden, um sich nicht dem Vorwurf einer unzulässigen Begünstigung auszusetzen. Im Zusammenhang mit Schulungsveranstaltungen stellt sich daher die Frage, ob Reisezeiten des Betriebsratsmitglieds außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit vergütungspflichtig sind.
Mit Urteil vom 16.05.2025 – 14 SLa 79/25 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachen entschieden, dass kein Freizeitausgleichsanspruch besteht, wenn im Arbeitsbereich des Betriebsratsmitglieds sonntags üblicherweise auch nicht gearbeitet wird.
Der Kläger ist Betriebsratsmitglied und nahm von Montag, 19.02.2024, 8:30 Uhr, bis zum 23.02.2024, 13:15 Uhr, an einem Seminar teil. Er reiste bereits am Sonntag in der Zeit von 16:15 Uhr bis 18:39 Uhr mit dem Dienstwagen der Beklagten an. Der Arbeitgeber erstattete neben den Schulungs- und Fahrtkosten für die Woche auch die Hotelkosten für die zusätzliche Nacht. Der Kläger machte auch die Fahrtzeit am Sonntag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 73,82 EUR brutto (entspricht 2 Stunden und 24 Minuten) geltend.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, was das Landesarbeitsgericht bestätigte. Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 BetrVG. Zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen vor, wenn wegen der Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Für die Beurteilung komme es auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Arbeitsbereichs oder der Arbeitnehmergruppe an, dem oder der das Betriebsratsmitglied angehört. Da im Arbeitsbereich des Klägers keine Sonntagsarbeit stattfinde, habe auch kein Freizeitausgleichsanspruch entstehen können.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere Links, Ideen, Angebote und Empfehlungen, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


