Nutzungsausfallentschädigung für einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen an ein Betriebsratsmitglied

In der Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist eine Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen, wenn die Überlassung des Dienstwagens nur wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgte.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass die Gehaltsbestandteile ihrer Betriebsrats¬mitglieder dem Grunde und der Höhe nach korrekt bestimmt werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass sie sich dem Vorwurf einer unzulässigen Begünstigung aussetzen. Mit der Frage, wann die Überlassung eines Dienstwagens an ein Betriebsratsmitglied auch zur privaten Nutzung unzulässig ist, hat sich jüngst das Landes¬arbeitsgericht Niedersachen beschäftigt.

So hat es mit Urteil vom 03.11.2025 – 15 SLa 418/25 entschieden, dass das Begünstigungsverbot gemäß § 78 Satz 2 BetrVG es regelmäßig nicht zulässt, dem Mandatsträger wegen seiner Anstellung eine während der Mandatstätigkeit weiter zu zahlende Vergütung zuzusagen, die über das gesetzliche Maß hinausgeht. In der Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist eine Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen, wenn die Überlassung des Dienstwagens nur wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt.

Die Klägerin, ein seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied, ist bei der Beklagten als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt. Die Beklagte hatte 2016 eine Sozialberatung eingeführt und ausschließlich Betriebsräten angeboten, eine entsprechende Ausbildung (auf freiwilliger Basis) zu absolvieren und die Tätigkeit als Sozialberater auszuführen. Die Klägerin nahm das Angebot an und war seit Juli 2016 als Sozialberaterin tätig. Seither stellte die Beklagte der Klägerin einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die bei der Beklagten geltende Dienstwagenrichtlinie sieht für Verkaufsstelleleiter oder Filialleiter die zur Verfügungstellung von Dienstwagen zur privaten Nutzung nicht vor. Im Jahr 2024 lagerte die Beklagte die Sozialberatung aus und forderte die Klägerin auf, den Dienstwagen zurückzugeben. Zwar gab sie den Dienstwagen zurück. Aber sie war der Meinung, dass die Beklagte hierzu nicht berechtigt gewesen sei, die Nutzung des Dienstwagens zu entziehen.

Die Berufung blieb erfolglos. Ein Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens folgt insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 283 Abs. 1 BGB. Der Nutzungsvertrag aus Juli 2016 war, so das LAG Niedersachen, von Beginn an gem. § 134 BGB nichtig, weil er gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG verstoße. Die private Nutzung des Dienstwagens der Klägerin sei ein Bestandteil des Entgelts für die Betriebsratstätigkeit gewesen. Dies ginge aber über die der Klägerin nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu zahlende Vergütung hinaus, da die Klägerin für den Fall ihrer vertragsgerechten Beschäftigung als Verkaufsstellenleiterin nach der Dienstwagenrichtlinie gerade keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, gehabt hätte.

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