Nationale Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)

Der Bundestag hat am 27. Februar 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländerzentralregisters und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) beschlossen.

Wesentlicher Inhalt der GEAS-Umsetzung ist die Einführung von Asylgrenzverfahren, wonach über einen Teil der Schutzgesuche künftig schon an den EU-Außengrenzen entschieden werden soll. Die Asylgrenzverfahren gelten für Personen, die die Behörden etwa über ihre Identität getäuscht haben, Personen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen und Personen aus Herkunftsstaaten, bei denen in Bezug auf deren Asylantrag eine durchschnittliche EU-weite Schutzquote von 20 % oder weniger vorliegt. Die Länder können sog. Sekundärmigrationszentren einrichten, um dort Personen unterzubringen, die zwar in Deutschland Asyl beantragt haben, sich aber nach EU-Recht in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten sollten – entweder weil sie dort bereits internationalen Schutz erhalten haben oder weil dieser EU-Staat zuständig für das Asylverfahren ist. Außerdem sind ein EU-Solidaritätsmechanismus und eine europäische Migrationsdatenbank sowie Änderungen des Ausländerzentralregisters enthalten.

Arbeit ist grundsätzlich immer besser als der Bezug von Sozialleistungen. Ein frühzeitiger Arbeitsmarktzugang darf aber nicht dazu führen, dass Erwerbs- und Asylmigration miteinander vermischt werden. Der frühere Arbeitsmarktzugang darf daher keine Auswirkungen auf das Asylverfahren haben. Wichtiger bleiben schnellere Asylverfahren. Bei einer Beschäftigung von Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden oder als Geduldete vollziehbar ausreisepflichtig bleiben, besteht immer die Gefahr, dass die Beschäftigung beendet werden muss. Der “Sofort-in-Arbeit-Plan” ist im Wesentlichen eine politische Kommunikation der Anpassungen beim Arbeitsmarktzugang, den jedoch nur eine relativ kleine Gruppe treffen wird. In den letzten Jahren ist der Arbeitsmarktzugang bereits sukzessive auch für Asylbewerber und Geduldete erleichtert worden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.