Das BAG bejaht dies.
Das BAG hatte mit Urteil vom 20.03.2024 – 5 AZR 234/23 – über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Produktionsmitarbeiter machte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen Zeitraum geltend, in dem er zwar nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert war und deswegen auch eine Quarantäne-Anordnung erlassen wurde, er jedoch keinerlei Symptome (mehr) aufwies und deshalb auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt. Zudem lag keine Impfung gegen das Corona-Virus vor.
Das BAG bejahte das Vorliegen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine SARS-CoV-2-Infektion stelle einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit i.S.v. § 3 Abs. 1 EFZG dar. Arbeitsunfähigkeit liege auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung aus rechtlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, z.B. weil für ihn aufgrund der Erkrankung ein Beschäftigungsverbot besteht. Gleiches gelte, wenn gegenüber einem Arbeitnehmer aufgrund einer ansteckenden Infektionskrankheit behördlich die Isolierung (Quarantäne) oder Absonderung verfügt wurde. Bei einer symptomlosen SARS-CoV-2-Infektion und einer hierdurch bedingten Quarantäneanordnung sei der nach § 3 Abs. 1 EFZG erforderliche Kausalzusammenhang gewahrt, weil die Absonderungsanordnung ihrerseits unmittelbare Folge der Erkrankung ist. Sie sei kein weiterer, paralleler Umstand, der für sich allein gesehen Grund der Arbeitsverhinderung sein könnte, sie sei vielmehr nach der geltenden infektionsschutzrechtlichen Rechtslage zwingende Rechtsfolge bei einer SARS-CoV-2-Infektion. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 EFZG werde auch nicht durch einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG ausgeschlossen, wenn durch die zuständige Behörde eine infektionsschutzrechtliche Isolierung (Quarantäne) angeordnet wird und zeitgleich krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 3 EFZG besteht.
Das BAG beantwortete schließlich auch die Frage, welchen Einfluss die fehlende Impfung hatte.
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