Diskriminierung eines Schwerbehinderten bei fehlendem Vermittlungsauftrag

Die Einstellung der zu besetzenden Stelle in die Jobbörse der Agentur für Arbeit ist nicht ausreichend.

Personalverantwortliche sollten darauf achten, Bewerbungsverfahren möglichst diskriminierungsfrei durchzuführen. Insbesondere bei Bewerbungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen sind einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Um die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern, regelt insbesondere § 164 Abs. 1 SGB IX wesentliche dem Arbeitgeber auferlegte Pflichten bei der Besetzung freier Arbeitsplätze. Bei Verstößen klagen abgelehnte Schwerbehinderte oder Gleichgestellte oftmals auf Zahlung einer Entschädigung.

Arbeitgeber haben vor einer Stellenbesetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dies umfasst nach einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 – die Pflicht zur ausdrücklichen Erteilung eines Vermittlungsauftrags unter Berücksichtigung des von der Agentur für Arbeit vorgegebenen organisatorischen Ablaufs. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit (Jobbörse) ist nicht ausreichend. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, ist er gleichwohl nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, sofern er substantiiert vorträgt und gegebenenfalls beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.