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Betriebsratsvergütung: Eine Expertenkommission macht Vorschläge für eine Gesetzesänderung

Die Expertenkommission schlägt Ergänzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG und des § 78 S. 2 BetrVG vor.

Gewähren Verantwortliche Betriebsratsmitgliedern überhöhte Arbeitsentgelte,

können diese sich nach einem Urteil des BGH vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22 – (siehe A II 6/2023) strafbar machen. In der Praxis hat diese Entscheidung in den Unternehmen zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Mehrere Unternehmen haben präventiv die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern gekürzt. Außerdem sind bereits Klagen gegen diese Kürzungen bekannt. Außerdem sollen nach Presseberichten vereinzelt Unternehmen mit anonymen Anzeigen und entsprechenden Ermittlung der Staatsanwaltschaft konfrontiert sein.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2023 eine dreiköpfige Kommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts, eingesetzt. Weitere Mitglieder sind Ingrid Schmidt, die frühere Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, und Prof. Dr. Gregor Thüsing, Universität Bonn. Diese Kommission hatte den Auftrag, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis Anfang Juli 2023 einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der Rechtssicherheit bei der Bestimmung der Vergütung von Mitgliedern des Betriebsrates schafft.

Dieser Aufgabe ist die Expertenkommission nun nachgekommen.

Um den schon bestehenden gesetzlichen Rahmen zu konkretisieren und um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, schlägt die Kommission in Klarstellung der aktuellen Rechtslage sowohl eine Fortschreibung des § 37 Abs. 4 BetrVG als auch des § 78 S. 2 BetrVG im Sinne des Ehrenamtsprinzips vor. Durch die präzisere Regelung soll das Risiko der Strafbarkeit redlich handelnder Arbeitgeber und betriebsverfassungsrechtlicher Amtsträger verringert werden. Die Mitglieder des Betriebsrates erhalten durch die vorgeschlagenen Änderungen keinen zusätzlichen oder erhöhten Entgeltanspruch.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen insbesondere den Inhalt der vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.