Anspruch auf Abmahnung eines Vorgesetzten

Eine Pflicht zum Handeln kann sich für Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben.

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.05.2024 – 9 Sa 9/24 – einen Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Erteilung einer Abmahnung gegenüber dem Vorgesetzten bejaht.

Das erkennende Gericht hat entschieden, dass bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten eines Vorgesetzten der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB, ggf. i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gegen seinen Arbeitgeber hat, dass dieser geeignete Maßnahmen gegen den pflichtwidrig handelnden Vorgesetzten ergreift. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber den Vorgesetzten abmahnt. Allerdings muss der Arbeitnehmer das Fehlverhalten des Vorgesetzten, das er abmahnen will, hinreichend konkretisieren.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.