Das BAG (Beschluss vom 24.09.2025, 7 ABR 24/24) stellt klar, dass eine deutschsprachige Einladung zur Betriebsversammlung für die Wahl eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl als Unterrichtung in geeigneter Weise i. S. v. § 2 Abs. 5 WO ausreichend ist und es ebenfalls ausreicht, wenn durch die zeitliche Lage der Versammlung die größtmögliche Beteiligung der Beschäftigten erreicht werden kann.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, die wesentlichen Grundsätze der Betriebsratswahl zu kennen, denn mögliche Mängel können, z. B. bei der gerichtlichen Einsetzung eines Wahlvorstands vom Arbeitgeber gerügt oder im Falle einer fehlerhaften Betriebsratswahl, die Wahl sogar vom Arbeitgeber angefochten werden. Über einen möglichen Mangel bei der Einsetzung des Wahlvorstands zur Betriebsratswahl hatte das BAG (Beschluss v. 24.09.2025, 7 ABR 24/24) zu entscheiden. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl in einem bisher betriebsratslosen Betrieb. Die ca. 280 Beschäftigten des Betriebes waren im Zwei-Schicht-System (Frühschicht 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Spätschicht 15:00 Uhr bis 23:45 Uhr) tätig. Die Arbeitgeberin ließ Mitarbeiterversammlungen für ausländische Beschäftigte regelmäßig übersetzen. Die Dokumentation im Produktionsbereich erfolgte in deutscher Sprache, ein in Deutsch verfasster Aushang zu Sicherheitsregeln bestimmt Deutsch als Kommunikationssprache. Vier wahlberechtigte Arbeitnehmer luden alle Beschäftigten des Betriebs mit einem deutschsprachigen Schreiben zur Betriebsversammlung ein. Es waren darin Ort, Zeit (18.07.2023, 14:00 Uhr) und als Zweck die Wahl eines Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl genannt. Die Versammlung wurde ohne ordnungsgemäßes Wahlergebnis abgebrochen.
Die Wahlinitiatoren beantragten daraufhin die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin rügte in diesem Verfahren u. a., dass die Einladung zur Wahlversammlung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil sie nicht mehrsprachig abgefasst gewesen sei. Auch schließe der Wahltermin um 14:00 Uhr die Beschäftigten in der Spätschicht aus. Das BAG war anderer Auffassung und bestätigte, dass der Wahlvorstand gerichtlich bestellt werden durfte und trotz ordnungsgemäßer Einladung unterblieben sei. Die Gründe dafür seien unerheblich. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Pflicht zur Übersetzung der Einladung. Aus § 2 Abs. 5 Wahlordnung folge nur die Pflicht zur Unterrichtung in „geeigneter Weise“. Die Beschäftigten konnten die Einladung mit zumutbarem Aufwand verstehen oder Hilfe suchen. Auch konnte mit dem Wahltermin um 14:00 Uhr – kurz vor Ankunft der Beschäftigten in der Spätschicht – eine größtmögliche Beteiligung sichergestellt werden.
Die Entscheidung des BAG folgt der Zielsetzung des Gesetzgebers, Wahlinitiativen in betriebsratslosen Unternehmen zu erleichtern. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


