Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf über ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften fertiggestellt.
Mit dem Entwurf verfehlt das Ministerium die notwendigen Reformen. Der Referentenentwurf widerspricht dem Koalitionsvertrag. Er strotzt vor Misstrauen gegenüber Beschäftigten und Arbeitgebern und bringt der Wirtschaft nicht die notwendige und mögliche Flexibilität. Er sieht Verschärfungen vor, führt zu unnötigem administrativem Aufwand und Kosten. Damit wird die Chance vertan, das Arbeitszeitgesetz zu modernisieren und Betrieben wie Mitarbeitern die notwendige und gewünschte Flexibilität einzuräumen. Die BdA wird hierzu kurzfristig eine Stellungnahme fertigen.
So wird eine Pflicht zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit eingeführt (§ 16 ArbZG-E). Sie soll grundsätzlich taggleich und elektronisch erfolgen. Für die Einführung der elektronischen Form ist für Arbeitgeber mit weniger als 250 bzw. weniger als 50 Arbeitnehmern ein Übergangszeitraum von zwei bzw. fünf Jahren vorgesehen. Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern unterliegen nicht der Formvorgabe. Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit werden nicht von der Erfassungspflicht ausgenommen. Der Arbeitgeber kann zwar auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichten, muss aber dennoch sicherstellen, dass ihm Verstöße bekannt werden.
Der Entwurf sieht in § 7 ArbZG-E eine Tariföffnungsklausel zur Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit vor, gebunden an die Voraussetzung, dass gleichzeitig durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Der Ausgleichszeitraum wird von sechs auf vier Monate abgesenkt.
Die generelle Nichtanwendung des Gesetzes auf bestimmte Personengruppen in § 18 ArbZG (z.B. leitende Angestellte) wird auf einzelne Vorschriften beschränkt. Keine Anwendung finden danach nur noch die Vorschriften zu Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeitszeiten und den neuen Aufzeichnungspflichten.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem gleichnamigen A-Rundschreiben entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter “A-Rundschreiben” und dort unter “Aktuelles” gespeichert ist.


