Mittelbare Diskriminierung wegen Behinderung auch bei pflegenden Angehörigen

Das unionsrechtliche Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung schützt auch Arbeitnehmer, die nicht selbst behindert sind, sondern wegen der Unterstützung ihres behinderten Kindes diskriminiert werden.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu vermeiden.  Für Arbeitgeber bedeutet die unten dargestellte Entscheidung:

Anfragen pflegender Angehöriger sind künftig besonders sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Der Begriff der „Mitdiskriminierung“ rückt stärker in den Fokus und erweitert den Handlungsspielraum betroffener Beschäftigter deutlich.

Mit Urteil vom 11.09.2025 – C-38/24 hat der EuGH entschieden, dass das unionsrechtliche Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch Arbeitnehmer schützt, die nicht selbst behindert sind, sondern wegen der Unterstützung ihres behinderten Kindes diskriminiert werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt arbeitete die Klägerin bei einer in Italien ansässigen Gesellschaft als U-Bahn-Stationsaufsicht im Schichtbetrieb und mit wechselnden Arbeitszeiten. Da sie ihren schwerbehinderten, vollinvaliden minderjährigen Sohn betreute und dieser nachmittags zu festen Zeiten an einem Behandlungsprogramm teilnehmen musste, beantragte sie mehrfach bei ihrer Arbeitgeberin, dauerhaft auf einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten eingesetzt zu werden. Das lehnte die Arbeitgeberin ab und gewährte lediglich vorläufig einen festen Arbeitsort mit einer günstigeren Arbeitszeitregelung. Hiergegen wendete sich die Klägerin. Der italienische Kassationsgerichtshof legt dem EuGH die Frage vor, ob ein Arbeitnehmer, der ein behindertes minderjähriges Kind betreut, sich auf den Schutz vor Diskriminierung berufen kann, der diesem Menschen mit Behinderung nach der Richtlinie 2000/78/EG gewährt würde, wenn er Arbeitnehmer wäre. Wenn dies bejaht würde, fragt er weiterhin, ob der Arbeitgeber verpflichtet sei, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugunsten dieser Betreuungsperson gegenüber anderen Arbeitnehmern zu gewährleisten.

Der EuGH hat entschieden, dass der Zweck der vorgenannten Richtlinie darin bestehe, jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung in Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränke sich nicht auf Personen, die selbst behindert seien, sondern diene der Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Auch eine mittelbare Mitdiskriminierung sei verboten. Die Auslegung erfolge im Licht der Grundrechtecharta sowie der UN-Behinderten­rechtskonvention, die jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbieten und sich ausdrücklich auf Bezugspersonen wie Eltern behinderter Kinder erstrecken. Auch diese müssten bezogen auf den Beruf gleichbehandelt und dürften nicht wegen der Behinderung ihrer Kinder benachteiligt werden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere Links, Ideen, Angebote und Empfehlungen, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.