Wahlvorstand kann keine generelle Briefwahl beschließen  

§ 24 Abs. 3 WO sieht keine Briefwahl auch für den Hauptbetrieb vor.  

Nach einem Urteil des BAG vom 22.01.2025 – 7 ABR 23/23 – stellt § 24 Abs. 3 WO keine Grundlage für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für den gesamten Betrieb dar. Die Vorschrift setze – wie § 4 Abs. 1 und 2 BetrVG – das Vorliegen eines Hauptbetriebs voraus. Für diesen Hauptbetrieb ist die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe jedoch nicht vorgesehen. Dafür spreche schon der klare Wortlaut der Norm. Der Wahlvorstand könne die schriftliche Stimmabgabe nur für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschließen. Für den Fall, dass Betriebsteile oder Kleinstbetriebe räumlich weit entfernt liegen, sei hingegen nicht die Möglichkeit geregelt, auch für den Hauptbetrieb die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen. Der Zweck der Vorschrift gebiete keine Erweiterung der Briefwahlmöglichkeit auf den gesamten Betrieb bzw. den Hauptbetrieb. Den Arbeitnehmern solle die Möglichkeit zur Wahl erleichtert werden, wenn die Teilnahme an der Urnenwahl aufgrund der Entfernung ihres Arbeitsortes vom Wahllokal mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Dies setze freilich gerade voraus, dass im Hauptbetrieb(steil) ein Wahllokal existiert. Für die in dem Hauptbetrieb(steil) beschäftigten Wahlberechtigten ist es – vorbehaltlich der in § 24 Abs. 1 und 2 WO geregelten Sachverhalte – unproblematisch möglich, an der Urnenwahl teilzunehmen. Es besteht kein Anlass, für sie die Briefwahl anzuordnen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.