Beginn der Verjährungsfrist bei Urlaubsabgeltungsansprüchen

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet.

Nach einer Entscheidung des BAG vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 – unterliegt der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Archiv“ gespeichert ist. Umfassend werden sie außerdem durch das VBU® Wissen zum Urlaubsrecht informiert, das ebenfalls im ArbeitgeberNet unter „VBU® Wissen“ einsehbar ist.