Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Frage, in welchem Umfang ältere Arbeitnehmer neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen dürfen, spielt in der betrieblichen Praxis gerade auch vor dem Hintergrund des auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Fachkräftemangels eine große Rolle.

Der jährliche Hinzuverdienst, den ein solcher Rentenbezieher anrechnungsfrei erzielen darf, liegt an sich bei € 6.300,00. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber für das Jahr 2022 diese Hinzuverdienstgrenze deutlich erhöht. Sie liegt im Jahr 2022 bei € 46.060,00.

Ab dem 01.01.2023 entfällt bei vorgezogenen Altersrenten die Hinzuverdienstgrenze. Damit bleibt ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst uneingeschränkt anrechnungsfrei.

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die bisherige Hinzuverdienstgrenze von € 6.300,00 ab dem 01.01.2023 ebenfalls abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als 3 Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2023 ist damit eine Hinzuverdienstgrenze von € 17.823,75 zu beachten.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich 6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Somit ist für 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von € 35.647,50 zu berücksichtigen.

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