Der jährliche Hinzuverdienst, den ein solcher Rentenbezieher anrechnungsfrei erzielen darf, liegt an sich bei € 6.300,00. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber für das Jahr 2022 diese Hinzuverdienstgrenze deutlich erhöht. Sie liegt im Jahr 2022 bei € 46.060,00.
Ab dem 01.01.2023 entfällt bei vorgezogenen Altersrenten die Hinzuverdienstgrenze. Damit bleibt ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst uneingeschränkt anrechnungsfrei.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die bisherige Hinzuverdienstgrenze von € 6.300,00 ab dem 01.01.2023 ebenfalls abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als 3 Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2023 ist damit eine Hinzuverdienstgrenze von € 17.823,75 zu beachten.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich 6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Somit ist für 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von € 35.647,50 zu berücksichtigen.
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