Verlangen von Briefwahlunterlagen setzt keine Begründung voraus

BAG schafft Klarheit für die Praxis.

Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand „auf ihr Verlangen“ die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe („Briefwahl“) auszuhändigen oder zu übersenden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Wahlordnung – WO).

Nach einem Urteil des BAG vom 22.01.2025 – 7 ABR 1/24 – setzt die Pflicht zur Übermittlung der Briefwahlunterlagen weder eine ausdrückliche Begründung des einzelnen Verlangens der Wahlberechtigten – und eine dahingehende Prüfung des Wahlvorstands – noch eine Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Aushändigung oder Übersendung voraus. Der Wahlvorstand habe die Verhinderung wegen Betriebsabwesenheit nur dann zu überprüfen, wenn sich Zweifel daran aufdrängen. Eine solche Überprüfungspflicht werde etwa bei einem Briefwahlverlangen ausgelöst, von dem ein Wahlvorstandsmitglied weiß, dass der verlangende Wahlberechtigte am Wahltag im Betrieb anwesend sein wird.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.