Muss diese Vergütung auch bei einer Arbeitsunfähigkeit gewährt werden?
Der Zeitaufwand für das An- und Ablegen von spezieller Schutzkleidung von Rettungssanitätern ist vergütungspflichtige Arbeit im Sinne des § 611a BGB (BAG v. 14.05.2025 – 5 AZR 215/24). Allerdings schließt eine solche Einordnung der Umkleidezeit als Teil der im Dienst einer anderen erbrachten Arbeitsleistung im Sinne von § 611a Abs. 2 BGB individual- und kollektivrechtliche Regelungen nicht aus, nach denen die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Arbeitszeit anders zu vergüten ist als die „eigentliche“ Tätigkeit. Eine derartige andere Vergütungsregelung für die durch das An- und Ablegen der Schutzkleidung im Rettungsdienst erbrachte „Umkleidearbeit“ liegt vor, wenn eine tarifvertragliche Regelung bestimmt, dass die Arbeitnehmer – unabhängig davon wie lange das Umkleiden jeweils individuell dauert – für das An- und Ablegen der Schutzkleidung vor Dienstbeginn und nach Dienstende eine pauschale Zeitgutschrift pro geleistete Schicht auf dem Arbeitszeitkonto erhalten.
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