Übergangsregelung für Honorarlehrkräfte

Der Aufschub der Versicherungspflicht wird bis zum 31.12.2027 verlängert.

Problematisch für Unternehmen, die Honorarlehrkräfte beschäftigen, war die Entschei­dung des BSG („Herrenberg-Urteil“), dass eine Musikschullehrerin aufgrund ihrer kon­kreten Eingliederung in den Schulbetrieb und fehlender unternehmerischer Merkmale sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Seit der Umsetzung dieser Rechtspre­chung durch die Deutsche Rentenversicherung ab 2024 herrschte zunächst bei vielen Bildungsträgern erhebliche Rechtsunsicherheit.

In der Folgezeit wurde mit § 127 SGB VI eine Übergangsregelung für die Beschäftigung von Honorarlehrkräften erlassen. Kernpunkt dieser Vorschrift ist, dass die Sozialversi­cherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 greift.

Der Bundestag hat kürzlich die Verlängerung der Übergangsregelung verabschiedet. Danach wird der Aufschub der Versicherungspflicht von Honorarlehrkräften um ein Jahr bis zum 31.12.2027 verlängert.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum glei­chen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort un­ter „Aktuelles“ gespeichert ist.