Der Aufschub der Versicherungspflicht wird bis zum 31.12.2027 verlängert.
Problematisch für Unternehmen, die Honorarlehrkräfte beschäftigen, war die Entscheidung des BSG („Herrenberg-Urteil“), dass eine Musikschullehrerin aufgrund ihrer konkreten Eingliederung in den Schulbetrieb und fehlender unternehmerischer Merkmale sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Seit der Umsetzung dieser Rechtsprechung durch die Deutsche Rentenversicherung ab 2024 herrschte zunächst bei vielen Bildungsträgern erhebliche Rechtsunsicherheit.
In der Folgezeit wurde mit § 127 SGB VI eine Übergangsregelung für die Beschäftigung von Honorarlehrkräften erlassen. Kernpunkt dieser Vorschrift ist, dass die Sozialversicherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 greift.
Der Bundestag hat kürzlich die Verlängerung der Übergangsregelung verabschiedet. Danach wird der Aufschub der Versicherungspflicht von Honorarlehrkräften um ein Jahr bis zum 31.12.2027 verlängert.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


