Strenge Beweislast-Anforderungen für Arbeitnehmer bei aufeinanderfolgenden Erkrankungen

Das LAG Thüringen bestätigt in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 16.12.2025, 5 Sa 154/23), dass der Arbeitnehmer im Streit um Entgeltfortzahlungsansprüche die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der ersten Erkrankung trägt, sobald sich die Krankheitszeiträume nahtlos aneinander anschließen oder lediglich ein arbeitsfreier Tag dazwischenliegt.

Es ist für Arbeitgeber sinnvoll, aufeinanderfolgende Krankschreibungen mit neuen Diagnosen ohne zeitliche Lücke kritisch zu prüfen, denn die Beweislast-Anforderungen für einen weiteren Entgeltfortzahlungsanspruch bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Erkrankungen sind streng. Dies bestätigte das LAG Thüringen in einer aktuellen Entscheidung (Urt. V. 16.12.2025, 5 Sa 154/23).

Nach einem Arbeitsunfall war der Kläger bis 18.04.2022 wegen Knieproblemen arbeitsunfähig. Währenddessen kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2022. Am 19.04.2022 zeigte er eine neue Arbeitsunfähigkeit mit Erstbescheinigung wegen Rückenschmerzen an. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung ab 19.04.2022 und berief sich auf einen einheitlichen Verhinderungsfall, denn zwischen den Bescheinigungen lag nur der Ostermontag als arbeitsfreier Tag. Der Kläger argumentierte, dass er am 19.04.2022 in der Notaufnahme gewesen ist und dort festgestellt wurde, dass seine Knieverletzung ausgeheilt ist. Die Rückenschmerzen habe er sich erst später beim Heben einer Kiste zugezogen.

Das LAG Thüringen stellt klar, dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann entsteht, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war und der Arbeitnehmer nachweislich wieder arbeitsfähig war. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der ersten Erkrankung, sobald sich die Krankheitszeiträume nahtlos aneinander anschließen oder lediglich ein arbeitsfreier Tag dazwischenliegt. Entscheidend ist deshalb, ob zwischen den beiden Diagnosen auch nur ein kurzer Zeitraum tatsächlicher Arbeitsfähigkeit lag. Trägt der Arbeitnehmer dazu nichts vor, ist der Beweiswert der neuen Erstbescheinigung erschüttert und ein erneuter Entgeltfortzahlungszeitraum besteht nicht.

Das LAG bestätigt damit die strengen Anforderungen der Rechtsprechung zur Einheit eines Verhinderungsfalls. Arbeitgeber sollten Entgeltfortzahlungsansprüche besonders kritisch prüfen, wenn Krankschreibungen mit jeweils einer neuen Erstbescheinigung wegen einer neuen Erkrankung nahtlos aufeinanderfolgen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.