Schadensersatz wegen Verletzung der datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht

In einer EuGH-Vorlage geht es um die Frage, ob die Verletzung der Auskunftspflicht automatisch einen Schadensersatzanspruch begründet.

Gemäß Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person das Recht, vom datenschutzrechtlich Verantwortlichen Auskunft über die sie betreffenden und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erlangen. Gerade im Rahmen von Kündigungsschutzklagen wird bisweilen ein Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DS-GVO gestellt. Einerseits dürfte dieser „Lästigkeitsfaktor“ dazu dienen, den Preis (Abfindung) für eine gütliche Einigung nach oben zu treiben. Andererseits kann diese Vorgehensweise auch zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage des (ehemaligen) Arbeitnehmers dienen. Erteilt der Arbeitgeber die begehrte Auskunft nicht, verspätet oder nur unvollständig, wird oftmals Schadensersatz geltend gemacht. So eröffnet Art. 82 DS-GVO grundsätzlich einen deliktischen Anspruch gegen datenverarbeitende Unternehmen.

Im Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO ist jedoch umstritten, ob ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO automatisch einen Schadensersatzanspruch begründet. In einem aktuell beim BAG anhängigen Verfahren ist mit Beschluss vom 24.06.2025 – 8 AZR 4/25 (A) – die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des EuGH über ein vom BGH zu dieser Rechtsfrage eingeleitetes Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt worden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.