Räumlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

§ 23 Abs. 1 KSchG erfasst nur Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland.

Bei unternehmensübergreifenden Matrix-Strukturen kann die Frage nach dem Arbeitgeber schwierig sein, besonders dann, wenn mehrere Unternehmen verschiedene Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen.

Einen solchen Fall hatte das LAG Berlin-Brandenburg zu beurteilen (Urteil vom 27.03.2024 – 2 Ca 426/23). Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der die Kündigung von seinem ausländischen Vertragsarbeitgeber erhalten hatte. Er berief sich darauf, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Unternehmen bestehen würde, das keine Kündigung ausgesprochen hatte. Während des Arbeitsverhältnisses erhielt er sämtliche Lohnabrechnungen und Jahressteuerbescheinigungen von seinem ausländischen Vertragsarbeitgeber. Dieser führte auch die Sozialabgaben für den Kläger ab. Der Kläger behauptet, es habe ein Arbeitsverhältnis mit seinem ausländischen Vertragsarbeitgeber und auch mit der inländischen Gesellschaft vorgelegen. Daneben hätte ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen den beiden Gesellschaften bestanden. Er habe von der inländischen Gesellschaft regelmäßig Arbeitsmittel wie Laptops und Mobiltelefone erhalten und Büroräume in München genutzt. Die Business Unit, in der er tätig war, sei nicht Teil des Geschäftsbereichs des ausländischen Arbeitgebers gewesen. Das LAG wies die Berufung des Klägers zurück und stellte klar, dass die ausländischen Mitarbeiter des Vertragsarbeitgebers bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG nicht mitzählen und auch kein Gemeinschaftsbetrieb gebildet wurde. Zwischen der inländischen Gesellschaft und dem Kläger hat kein Arbeitsverhältnis.

Das LAG bestätigt die bisherigen Grundsätze zur Beurteilung der kündigungsschutzrechtlichen Schwellenwerte des § 23 Abs. 1 KSchG.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.