Neue Übergangsregelung § 127 SGB IV bietet Bildungsträgern bei der Beschäftigung von Honorarkräften wertvolle Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu vermeiden.
Seit der Umsetzung der Rechtsprechung des BSG ab 2024, wonach eine Musikschullehrerin aufgrund konkreter Eingliederung in den Schulbetrieb und Fehlen unternehmerischer Merkmale als sozialversicherungspflichtig beschäftigt beurteilt wurde, herrscht bei vielen Bildungsträgern erhebliche Rechtsunsicherheit.
Positiv ist nun, dass mit der Regelung § 127 SGB VI eine Übergangsregelung gilt. Kernpunkt ist, dass die Sozialversicherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 greift. Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung ist, dass beide Parteien bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind – etwa erkennbar an einem Honorarvertrag – und die Lehrkraft dem zustimmt. Die Regelung gilt sowohl für Tätigkeiten vor dem Inkrafttreten des § 127 SGB IV, also vor dem 01.03.2025, als auch für Tätigkeiten ab dem Inkrafttreten für die Dauer ihrer Ausübung, längstens bis zum 31.12.2026. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Lehrkraft ihre Zustimmung dem jeweiligen Bildungsträger schriftlich oder elektronisch erklärt haben muss. Die Zustimmung bewirkt, dass Lehrkräfte ab Beginn ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen – und zwar sowohl für Beschäftigungen vor dem 01.03.2025 als auch darüber hinaus, längstens bis zum 31.12.2026. Im genannten Zeitraum gelten die betroffenen Lehrkräfte nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Selbstständige.
Im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten ist die rechtzeitige und dokumentierte Zustimmung der Lehrkraft von zentraler Bedeutung, um eine Beitragspflicht des Bildungsträgers für die Beschäftigung bis zum 31.12.2026 auszuschließen. Zwar kann die Zustimmung auch nach Vertragsabschluss, Beendigung der Tätigkeit oder sogar nach dem 31.12.2026 erklärt werden, doch entfaltet sie ihre Wirkung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Bildungsträger nachweislich zugeht.
Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV bietet Bildungsträgern daher eine wertvolle Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu vermeiden. Voraussetzung ist jedoch eine formgerechte, zeitnahe Zustimmungserklärung der Lehrkraft und deren ordnungsgemäße Dokumentation.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.