Muster Zustimmungserklärung Honorarkräfte § 127 SGB IV

Mit der Regelung § 127 SGB IV gilt eine Übergangsregelung für die Beschäftigung von Honorarkräften. Kernpunkt ist, dass die Sozialversicherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 greift, wenn die selbständige Tätigkeit der Honorarkraft von der Sozialversicherung als abhängige Beschäftigung beurteilt werden sollte. Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung ist, dass beide Parteien bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind – etwa erkennbar an einem Honorarvertrag. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Lehrkraft ihre Zustimmung dem jeweiligen Bildungsträger schriftlich oder elektronisch erklärt haben muss. Hierzu dient unsere Mustererklärung der Honorarkraft, die wir in unserem ArbeitgeberNet für Sie bereitgestellt haben.

Die Zustimmung bewirkt, dass Lehrkräfte ab Beginn ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen – und zwar sowohl für Beschäftigungen vor dem 01.03.2025 als auch darüber hinaus, längstens bis zum 31.12.2026. Im genannten Zeitraum gelten die betroffenen Lehrkräfte nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Selbstständige. Im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten ist die rechtzeitige und dokumentierte Zustimmung der Lehrkraft von zentraler Bedeutung, um eine Beitragspflicht des Bildungsträgers für die Beschäftigung bis zum 31.12.2026 auszuschließen. Zwar kann die Zustimmung auch nach Vertragsabschluss, Beendigung der Tätigkeit oder sogar nach dem 31.12.2026 erklärt werden, doch entfaltet sie ihre Wirkung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Bildungsträger nachweislich zugeht. Es wird daher empfohlen, die gesonderte Zustimmung nach § 127 SGB IV bereits mit Vertragsabschluss von der Honorarkraft erklären zu lassen bzw. bei bereits laufenden Verträgen umgehend einzuholen.

Mitgliedsunternehmen erhalten die zugehörige Anlage in unserem ArbeitgeberNet.