Massenentlassungen – Erfordernis der Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde

Fehlerhafte Massenentlassungsanzeigen haben zur Folge, dass auch die Kündigungen nachgeholt werden müssen.

Müssen Arbeitgeber im größeren Umfang betriebsbedingt kündigen, haben sie aus wirtschaftlichen Gründen ein hohes Interesse daran, dass die Kündigungen wirksam sind. Wenn es sich um Massenentlassungen im rechtlichen Sinne handelt, ist dabei ein besonderes Augenmerk auf die Massenentlassungsanzeige zu richten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt: Der EuGH betont, dass die Anzeige bei der Arbeitsagentur vor der Kündigung erfolgen muss, damit diese wirksam werden kann. Es ist nicht möglich, erst zu kündigen und die Anzeige nachträglich zu verspäteten Informationen nachzuholen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.