Anwendungsschreiben für die Zeit ab 01.01.2026.
Die Vorsorgepauschale ist ein steuerlicher Pauschalbetrag, der im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Dieser ist in der Praxis deshalb wichtig, da er dazu dient, bestimmte Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pauschal bei der Berechnung der Lohnsteuer zu erfassen, ohne dass der Arbeitnehmer diese einzeln nachweisen muss. Ab dem Jahr 2026 entfällt die sog. „Mindestvorsorgepauschale“, wodurch die tatsächlichen Versicherungsbeiträge künftig noch präziser in die Steuerberechnung einfließen können. Diese Änderung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Anlass genommen, ein neues Anwendungsschreiben bezüglich der Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 zu veröffentlichen, dass das Anwendungsschreiben aus dem Jahre 2013 ersetzt. Änderungen im Dokument wurden durch Fettdruck gekennzeichnet. Wesentliche Punkte sind die Ergänzungen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale um den Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit auf Grundlage des Jahressteuergesetzes 2020, Regelungen zu nicht besteuerten und besteuerten Vorteile bei Vermögensbeteiligungen nach § 19a Abs. 1 EstG, der Hinweis auf den Entfall der Beitragsbemessungsgrenze Ost, die Ausnahme von der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung auf versicherungsfrei weiterbeschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters, der ab 2026 laufende Datenaustausch zu den privaten Kranken-, sowie den Pflegepflichtversicherungen sowie der Wegfall der Mindestvorsorgepauschale ab 2026. Für Praxisfälle ab dem 01.01.2026 kann daher das BMF-Schreiben zur Rate gezogen werden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.