Der BFH stellt klar, dass ein vom Arbeitgeber ausgerichteter Empfang zur Verabschiedung in den Ruhestand keinen Arbeitslohn begründet.
Auch anteilige Aufwendungen für den Arbeitnehmer und dessen eingeladene Familienangehörige bleiben lohnsteuerfrei, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt.
Mit Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand nicht zu Arbeitslohn führen, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wo die Veranstaltung stattfindet und welchen Charakter sie hat. Auch anteilige Aufwendungen für den Arbeitnehmer selbst und dessen vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn die Veranstaltung eigenbetrieblich veranlasst ist.
Wird der Empfang als eigenbetriebliche Veranstaltung konzipiert und dokumentiert, begründen die hierfür aufgewendeten Kosten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch nicht anteilig für den verabschiedeten Arbeitnehmer und dessen eingeladene Familienangehörige.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


