Auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch kann ein Arbeitnehmer nicht verzichten – auch nicht einvernehmlich.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können die Parteien über einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam durch Erlassvertrag oder konstitutives negatives Schuldanerkenntnis verfügen, BAG Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24 Im laufenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer selbst dann nicht über einen erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehenden Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes disponieren, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht.
Arbeitgebern ist daher zur raten, bei Vergleichsverhandlungen die eigentliche Abfindungssumme und die notwendige Urlaubsfindung vor Vergleichsschuss zu berechnen, um so die Kosten des „Gesamtpaketes“ zu kennen und ggf. die Abfindungshöhe entsprechend anpassen zu können. Insbesondere bei langen Kündigungsfristen ist zusätzlich zu prüfen, ob eine – einvernehmliche – Freistellung von der Arbeitspflicht dazu führt, dass der Urlaubsanspruch insgesamt absinkt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.