Zum Jahresbeginn sind Änderungen beim Nachweisverfahren zur Elterneigenschaft, beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, beim Kinderkrankengeld und in der Pflegezeit in Kraft getreten.
Das in großen Teilen zum 01.01.2026 in Kraft getretene Gesetz enthält insbesondere folgende relevanten Regelungen für Unternehmen:
- Das Nachweisverfahren zur Elterneigenschaft wurde in § 55 Abs. 3a SGB XI nachgeschärft.
- Für Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach einer neuen Methode berechnet, sofern dieser im jeweiligen Ausland der Besteuerung unterliegt.
- Der für die Jahre 2024 und 2025 geltende erweiterte Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld wurde für das Jahr 2026 verlängert.
- Die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die bislang nur durch einen Arzt erfolgen konnte, wurde um die Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung durch eine Pflegefachperson erweitert.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


