Geänderte Grundsätze zur elektronischen Beantragung und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Die Änderungen zur Unbedenklichkeitsbescheinigung gelten ab dem 01.06.2026.

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erbringt der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten. Die zuständige Krankenkasse dokumentiert in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung regelmäßig, dass bei ihr ein entsprechendes Arbeitgeberkonto geführt wird, für wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer sie aktuell den Beitrag einzieht und ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachkommt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen finden als Eignungsnachweis des Arbeitgebers insbesondere bei Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Verwendung.

Arbeitgeber müssen Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei der jeweiligen Einzugsstelle beantragen. Das Bundesarbeitsministerium hat nunmehr die geänderten Grundsätze zur elektronischen Beantragung und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 108b SGB IV ab dem 1. Juli 2026 veröffentlicht. Diese beinhalten neue Ablehnungsgründe und präzisierende Aussagen zur Ausstellung für Beschäftigungsbetriebe.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.