Die Anpassung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze von Minijobs.
Im Bundesanzeiger wurde kürzlich der Entwurf der Fünften Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV5) gemäß § 11 Abs. 2 MiLoG veröffentlicht. Der Entwurf geht zurück auf die Entscheidung der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 über die Anpassung des Mindestlohns.
Mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung soll der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 12,82 Euro brutto je Zeitstunde) entsprechend dem Vorschlag der Mindestlohnkommission in zwei Schritten angehoben werden:
Ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
Ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.
Auf die Geringfügigkeitsgrenze von Minijobs wirkt sich die geplante Erhöhung des Mindestlohns konkret wie folgt aus:
Im Jahr 2026 steigt die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro.
Im Jahr 2027 erfolgt eine erneute Anpassung auf 633 Euro.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.