Um eine vertrauliche Kommunikation sicherzustellen, kann auch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse außerhalb der vom Arbeitgeber betriebenen Domaine erforderlich sein.
Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellt. Die Erforderlichkeit bemisst sich an den konkreten betrieblichen Verhältnissen und den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. In der Praxis stellt sich den Arbeitgebern häufig die Frage welche Sachmittel (Räume, EDV etc.) erforderlich sind. Grundsätzlich stehen diese Ansprüche dem Betriebsrat als Gremium zu. In der Entscheidung des LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2025 – 17 TaBV 62/24, ging es darüber hinaus um die Frage, wann ein einzelnes Betriebsratsmitglied Ansprüche auch ohne Gremienbeschluss geltend machen kann. Im zugrundeliegenden Sachverhalt stellte der Arbeitgeber den Mitarbeitern personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung. Einigen Mitarbeitern, z. B. freigestellten Betriebsratsmitgliedern, wurden darüber hinaus personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung gestellt, die teilweise auch außerhalb der Domaine benutzt werden konnten. Daraufhin verlangten auch andere Betriebsratsmitglieder die Einrichtung einer solchen E-Mail-Adresse mit dem Argument, dass dies notwendig sei, um ihre Betriebsratstätigkeit effektiv ausüben zu können. Dies lehnte der Arbeitgeber ab, da es keine entsprechende Beschlüsse des Betriebsrats gäbe und nach Auffassung des Arbeitgebers die Ansprüche auf Ausstattung mit Sachmitteln nur dem Betriebsrat als Gremium zustünden. Das LAG entschied, dass Sachmittel für Tätigkeiten, die ein einzelnes Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung ausübt und die dafür erforderlich sind, vom einzelnen Betriebsratsmitglied auch ohne Gremienbeschluss geltend gemacht werden können. Darüber hinaus führte das LAG aus, dass die Bereitstellung von E-Mail-Adressen außerhalb der Domaine des Arbeitgebers notwendig sei, um eine zeitgemäße und vertrauliche Kommunikation mit den Arbeitnehmern zu ermöglichen. Einen Kontakt nur über allgemeine Betriebsratsadresse reicht zur vertraulichen Kontaktaufnahme nach Auffassung des LAG nicht aus.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


